| Erhöhte Abzugsfähigkeit der KV Beiträge |
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Ab 01.01.2010 können gesetzlich Krankenversicherte die von ihnen getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Hat der Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld oder eine vergleichbare Leistung, zieht das Finanzamt von den gezahlten Beiträgen vier Prozent ab. Privatversicherte dürfen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nur dann komplett absetzen, wenn sie den Basistarif der privaten Krankenversicherung zahlen. Versicherte, die über einen anderen Tarif privat krankenversichert sind, können die Beiträge nur in Höhe der so genannten Basisabsicherung steuerlich absetzen. In diesem Fall ermittelt die private Krankenversicherung den genauen Anteil, die meisten Versicherungen teilen den Anteil mit Schreiben im Januar mit.
Dadurch ergeben sich auch Verbesserungen bei der
Ansetzung des Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen der Anlage U.
Wer über die bisherige Höchstgrenze von 13.805 Euro hinaus Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner übernimmt, kann diese zusätzlich als Sonderausgabe absetzen. Der Unterhaltsempfänger, für den diese Versicherungsbeiträge bezahlt werden, muss diese zwar ANALOG DES ERHALTENEN UNTERHALTS versteuern, kann sie dann aber seinerseits wieder im Zuge der Absetzbarkeit der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung beim Finanzamt steuermindernd geltend machen. So entsteht beim Beitragszahler hier kein Steuernachteil. Wir empfehlen, die Steuerbescheide des geschiedenen Ehegatten bezüglich des Ansatzes dieser Kosten in dessen Steuererklärung genau zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Bedürftige Angehörige: Derzeit erkennt das Finanzamt Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige oder Lebensgefährten bis zur Höhe von 7.680 Euro pro Jahr an. Ab 2010 steigt dieser Betrag auf 8.004 Euro. Geleistete Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind ebenfalls zusätzlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. |