| Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen bei Kinderbetreuungskosten |
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Ab dem Jahr 2012 wird auf den Nachweis der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§§ 9c, 10 EStG, § 9c EStG) verzichtet. Alle Eltern können ab dem kommenden Jahr 2/3 der Betreuungskosten pro Kind und maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Lebensalter von 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Zu den absetzbaren Kinderbetreuungskosten gehören z. B. die Aufwendungen für eine Tagesmutter oder für eine Kindertagesstätte, Hort, Beschäftigung von Haushaltshilfen, Beaufsichtigung bei häuslichen Schulaufgaben. Die Voraussetzung der „unbaren" Zahlung bleibt.
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